Kommentar zur AO und FGO - steuerliches Verfahrensrecht - mit Fortsetzungsbezug

Produktinformationen "Kommentar zur AO und FGO - steuerliches Verfahrensrecht - mit Fortsetzungsbezug"
  • EAN: 9783448011845
  • Umfang: 6200 Seiten
  • Einbandart: Loseblattwerk, mit Online-Zugang
  • Ausstattung: inkl. Online-Arbeitshilfen; 6 Ordner;
  • Autoren: Schwarz, Bernhard; Pahlke, Armin; Keß, Thomas
  • Bezugsbedingung: Die Nutzung der Online-Version und aller Inklusiv-Leistungen ist auf den Bezugszeitraum begrenzt;
  • Erscheinungsweise: unregelmäßig;
  • Vertragslaufzeit: Mindestbezugszeitraum 12 Monate;
  • Kündigungsfrist: jederzeit nach Ablauf der Mindestbezugsdauer (12 Monate);
  • Produkttyp: Kommentar

Das A und O des steuerlichen Verfahrensrechts auch in Zeiten der Digitalisierung und Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zahlreiche Steuerrechtsänderungen, Anforderungen an Datenschutz und Modernisierung der Verfahren erhöhen die Komplexität und Unübersichtlichkeit auch in der AO und FGO. Die Zahl der Rechtsbehelfe und finanzgerichtlichen Verfahren steigt. Praxisnahe Informationen zum steuerlichen Verfahrensrecht erlangen vor diesem Hintergrund eine immer größere Bedeutung.

Mit dem Schwarz/Pahlke erhalten Sie eine qualifizierte und praxisorientierte Unterstützung zu verfahrensrechtlichen Fragen und zum Steuerstrafrecht selbst in Zeiten von Digitalisierung und DSGVO.

So reduzieren Sie unnötige Verfahrenskosten, verkürzen die Verfahrensdauer und vermeiden Fehler im Umgang mit Mandanten, Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit

Top-Aktuell unter Beachtung etwa von:

  • Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO, BMF-Schreiben) (IV A 3 - S 0062/22/1006 :001 v. 23.01.2023, BStBI I 2023, 184
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142
  • Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) v. 25.11.2022, BGBl I 2022, 2105
  • Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 v. 25.02.2022, BGBl I 2022, 825
  • Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 05.10.2021, BGBl I 2022, 4607
  • 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (2. ERVB 2022) 10.02.2022 BAnz AT 18.02.2022 B2
  • Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) 22.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 B2
  • Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436
  • Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) v. 30.07.2021, BGBl I 2021, 3295
  • Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050

Inhalte

  • Vollständige Kommentierung sämtlicher AO-Vorschriften u.a. auch zum Steuerstrafrecht und Bußgeldrecht
  • Vollständige Kommentierung der gesamten Finanzgerichtsordnung
  • Erläuterungen zum Gesetz über die Finanzverwaltung, Verwaltungszustellungsgesetz und zum EU-Amtshilfegesetz und dem FVG
  • Überblick über die neuen Verpflichtungen und Konsequenzen bei Verletzung von Obliegenheiten in der steuerlichen Praxis

Rechtssicherheit und Kontinuität bei der Kommentierung - kombiniert mit Innovation und Effizienz eines Online-Kommentars für das steuerliche Verfahrensrecht: Angehörige der steuerberatenden Berufe profitieren von aktuellen Kommentierungen, nutzerfreundlichen Such- und Trefferfunktionen, der direkten Verlinkung auf Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gesetzestexte und Querverweise sowie passenden Arbeitshilfen.

Das Anlegen von elektronischen Notizen und Markierungen, aber vor allem auch der Ausdruck und die Übernahme von Texten in die Datenverarbeitung gewährleisten ein effizientes Arbeiten mit dem AO/FGO Praxis-Kommentar Online von Schwarz/Pahlke.


„Für den Produktbereich „Fachmedien“ (Fachliteratur, Gesetzestexte, Fachzeitschriften, Online-Datenbanken etc.) erfolgen die Auftragsabwicklung, Auslieferung und Berechnung durch unseren Fachmedien-Partner Hans Soldan GmbH. Hierbei gelten die AGB und die Datenschutzbestimmungen der Hans Soldan GmbH.“

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