Kollmann, Manfred; Mohr, Tilmann

Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) - mit Fortsetzungsbezug

Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) - mit Fortsetzungsbezug
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  • 701 640 7510 001
  • Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden
EAN: 9783880617759 Umfang: 770 Seiten Einbandart: Loseblattwerk Ausstattung: 1 Ordner;... mehr
Produktinformationen "Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) - mit Fortsetzungsbezug"

  • EAN: 9783880617759
  • Umfang: 770 Seiten
  • Einbandart: Loseblattwerk
  • Ausstattung: 1 Ordner;
  • Autoren: Kollmann, Manfred; Mohr, Tilmann
  • Erscheinungsweise: unregelmäßig;
  • Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Quartalsende;
  • Produkttyp: Kommentar

Zum 1.1.2020 ist das neue Schleswig-Holsteinische Landeswassergesetz in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat das bisherige Landeswassergesetz aufgehoben und durch das neue Landeswassergesetz (LWG) vom 13.11.2019 ersetzt: Die Struktur des Landeswassergesetzes wurde an die des WHG angepasst - d. h., die Reihenfolge der Vorschriften orientiert sich nun an der des WHG. Zudem wurden die Regelungen des Küsten- und Hochwasserschutzes, die historisch aus verschiedenen Rechtsquellen hervorgegangen waren, neu strukturiert.

Gegenüber dem bisherigen Landeswassergesetz entfielen in größerem Umfang landesrechtliche Regelungen, da sie nunmehr im WHG enthalten sind, in einigen Fällen aber auch, weil ein Aufrechterhalten mangels Regelungsgehalt nicht erforderlich erscheint.

Betroffen sind insbesondere bisherige Regelungen über Gewässerbenutzungen (§§ 8-12 LWG a. F.), über sogenanntes wild abfließendes Wasser (§§ 60, 61 LWG a. F.), zu Zwangsrechten (§§ 97-103 LWG a. F.), über Anlagen, die der Industrie-Emissionen-Richtlinie unterfallen (§§ 118a - 118f LWG a. F.), Verfahrensvorschriften (§§ 117a-121 LWG a. F.) und Regelungen zum Entschädigungsverfahren (§§ 128-130 LWG a. F.).

Mit dem neuen Landeswassergesetz werden die Behördenzuständigkeiten nicht mehr unmittelbar im Gesetz, sondern in einer Zuständigkeits-Verordnung geregelt (Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung – WaKüVO). Auch diese Verordnung wird im Anschluss an das LWG kommentiert.





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