Schmidbauer, Wilhelm; Steiner, Udo

Polizeiaufgabengesetz, Polizeiorganisationsgesetz: PAG / POG

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  • S09 120 8088 981
  • C.H. Beck, München
EAN: 9783406798092 Auflage: 6. Auflage 2023 Umfang: 1291 Seiten Einbandart: gebunden... mehr
Produktinformationen "Polizeiaufgabengesetz, Polizeiorganisationsgesetz: PAG / POG"

  • EAN: 9783406798092
  • Auflage: 6. Auflage 2023
  • Umfang: 1291 Seiten
  • Einbandart: gebunden
  • Autoren: Schmidbauer, Wilhelm; Steiner, Udo
  • Reihentitel: Landesrecht Freistaat Bayern
  • Produkttyp: Kommentar

Der vorliegende Kommentar verbindet die wissenschaftliche und die praktische Seite des Polizeirechts in einzigartiger Weise. Dem Benutzer liegt eine umfangreiche Kommentierung des bayerischen Polizeirechts vor. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und berücksichtigt u.a. eingehend die wichtigen Bereiche Befugnisse der Polizei, Datenerhebung und Datenverarbeitung und Rechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen.

Darüber hinaus ist auch das komplette Bayerische Polizeiorganisationsgesetz kommentiert.

Vorteile auf einen Blick

  • 2 Kommentare in einem Buch (PAG und POG)
  • perfekte Kombination von Wissenschaft und Praxis
  • Prüfungshilfsmittel nach APogPol

Zur Neuauflage
Die 5. Auflage enthält die seit der letzten Auflage ergangenen Gesetzesänderungen:
Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes vom 23.11.2015
Bayerisches Integrationsgesetz vom 13.12.2016

Durch das letztgenannte Gesetz wurden vor allem die sich mit dem Aufenthalt und der Unterkunft von Asylbewerbern beschäftigenden Regelungen in die Befugnisse der Polizei einbezogen. Insbesondere sind betroffen:

  • Art. 13. Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen: Hier wurde die Identitätsfeststellung durch die Polizei auf Personen ausgedehnt, die sich an Orten aufhalten, die zur Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen.
  • Art. 14. Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Diese Maßnahmen können künftig auch vorgenommen werden, wenn trotz einer nach Art. 13 erfolgten Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder deren Staatsangehörigkeit bestehen.
  • Art. 23. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen: Diese Gefahrenabwehrmaßnahme ist nunmehr auch möglich, wenn die Wohnung als Unterkunft oder dem sonstigen auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerben und unerlaubt Aufhältigen dient.

Die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung zum Polizeirecht ist berücksichtigt.





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